Pfalzen und Forsten
Das Thema Forst und Pfalz gehört zusammen wie Topf und Deckel. Zur Pfalz Hagenau gehörte der „Heilige Forst“, Kaiserslautern besaß den Forst Lautra und Frankfurt und Trebur hatten ihre Teile am Reichsforst Dreieich. Das ganz ist für mich Grund einmal einen Blick auf Karl Bosls Beitrag „Pfalzen und Forsten“ in Deutsche Königspfalzen Band I zu werfen.
Bosel erklärt zunächst den Begriff des Forsts, bzw. des forestis, der nicht nur den Wald beinhaltet, sondern viel weitreichender ist. Erstmalig wird ist der Begriff unter den Merowingern fassbar, die die Ardennen als forestis bezeichnen und es sich als Jagdrevier vorbehalten. Da das Stammesrecht diesen Begriff nicht kannte schließt Bosig daraus , das es sich um ein fränkisches Königsrecht handelt, ansonsten galt wohl das freie Recht auf Tierfang.
Da die Jagd/Tierfang nicht nur im Wald betrieben wurde, wird klar das Forst eben nicht nur den eigentlichen Wald einschließt, sondern auch Weide und Wasser beinhaltet.
Forst ist aber nicht identisch mit Reich (wird in den Quellen als regnum um eine Pfalz verwendet), Königssondern (Sundern), oder dem Fiskus, wie gerade die Dreieich zeigt.
Für die Karolinger sollte die Einforstung ein Mittel des stattlichen Aufbaus und der Staatsführung darstellen. So ist der forestarii für das jagdlich nutzbare Revier zuständig und betreute damit auch den Fischfang, aber auch Holzschlag,Rodung und Schweinemast (Schweine wurden bis vor garnicht all zu langer Zeit zur Eichelmast in die Wälder getrieben!) Diese Rechte spielen auch in der Entwicklung der Landeshoheit eine große Rolle, da, so Bosl, die adlige Führungsschicht seit dem 8./9. Jahrhundert immer mehr beginnt das Recht der inforestatio , das Recht der Einsetzung des forestarii, für sich zu beanspruchen.
Im 10./11. Jahrhundert weitet sich der Forstbegriff noch einmal aus. Er beinhaltet nun nicht mehr nur das die eigene königliche Grundherrschaft, sondern dehnt sich auch auf fremden Grund und Boden aus, wodurch sich auch die Nutzungsrechte änderten. Dadurch entwickelte sich im 11. Jahrhundert der Begriff Wildbann (wiltbannum) und der Begriff Forst verschiebt sich hin zur Gleichsetzung mit Wald. Eine Urkunde von 1101 des Erzbischofs Egilbert von Trier bezeichnet den Übergang von Kaiserrecht zur Wildbannverleiung zum Jagd und Forstregal.
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