Das Weistum zu Trebur
Weistum ist das alte Gewohnheitsrecht. Mit dem ausgehenden Mittelalter wurden die tradierten Gesetzte aufgeschrieben, wozu die Schöffen befragt wurde die dann dieses Recht ausgeweisen haben.
Hier nun die Gesetze die die Treburer Schöffen ausgewiesen haben:
im jahr 1425 haben die scheffen zu Trebur zum rechten geweist u. ausgesprochen.
das jerlich drei ungeboten dinge zu trebur sein und ein herr zu Katzenelnbogen als ein rechter Voigt, nemblich das erst uf den ersten montag nach dem achzehen dage, das ander uf den zweiten montag nach ostern u. das dritt uff den nechsten montag nach johanis und mag daselbst mit einem ritter oder edelmann besitzen, doch daßs der ritter selbtritt und der edelmann selbander uf den monatg (ausgestrichen und überschrieben sontag) zuvor komme und das ungeboten dinge des abends gepieten lasse; und sie von mittags bis uff den montag zur nunezeit (9. Stunde, ca. 15 Uhr) verzehren, das soll man von des königs huben bezahlen, also auch wenn das ungeboten ding uf den montag angeht, mag man des hern dienern ihre pferde ausziehen, an einen etternzaun binden u. iedermann pferd ein gebuend rosentroes geben.
Alle gemeine leute zu Trebur u. hubener, wo die seshaftig sein sollen die ungebotene dinge besuchen, u. verbleibt ein schepfe, so soll derselbst drei schilling u. ein gemeiner man oder hubener, wo die seshaftig sein zwen schilling verfallen sein, dero zwei theil der vogtei und das dritte theil dem schultheisen folgen soll.
Hette ein mann oder fraw binnen monatsfrist feilen kauf an wein, brot, fleisch und dero gleichen gehabt und mangelte uf den selben tag, der soll mit acht schillingen heller verfallen sein derzu die hälfte gemein, ein viertel den beseher und den rugern, das ander viertel zu zwei theilen der vogtei u. das dritt dem schultheisen volgen.
Die bach bis in Rhein soll frei sein und mit gezauw und nit mit geflecht zum dritten theil von fischern gefischt werden, doch das zwei theil uffn bleiben.
Alle freitag sollen die fischer bei sonnenschein von der bach fahren und all ihr gezau dem graven zum besten gestelt haben, also das der herrn knechte des sambstag morgen die gezau heben und vor der sonnen wider abfahren mugen u. soll der schultheis von den fischern zwei theil u. der vogt das dritte haben.
Stellte der fischer einer oder mehr sein nachen nicht, oder die bach anders dan vor gewest, der sei mit acht halben schilling menzschin, das ist elf schilling ein heller verfallen, und sonst da er dem hernn sein gezau nicht gestellet in die hochste buse.
Es mag der grave einen stok und galgen im Gericht zu Trebur ufrichten wo er wil und hat alle unthaten hals u. haupt betreffend von der vogtei wegen zu strafen.
Wollte ein konig uber berg ziehen und ein Herre von Catzenelnb. mit ihm, so sollte man alle pferde zu Trebur ufn hof treiben, u. möchte der graf sechse daraus die besten von seiner herschaft u. eins der besten von der vogtei wegen nehmen.
So, das liest sich reichlich verklausuliert und veraltet. Ich habe deswegen mal versucht es zu übersetzten. Einige Worte habe ich dabei mit in der Bedeutung ähnlichen (nicht gleichen) übersetzt wie etwa den Schulteisen mit dem Bürgermeister, es ging mir dabei um die Verständlichkeit:
Im Jahr 1225 haben die Treburer Schöffen folgendes angestammtes Recht ausgewiesen
An drei festen Terminen im Jahr wird öffentlich durch den Herrn von Katzenelnbogen als Vogt Gericht gehalten, und zwar am Montag nach dem achtzehnten Tag, am zweiten Montag nach Ostern, und am Monag nach dem Johannistag (24.Juni) . Er kann selbst mit einem Ritter oder Edelmann erscheinen, oder aber drei Ritter oder zwei Edelleute können am Montag Sonntag vorher erscheinen und dürfen bis zur 9ten Stunde des Monatgs (ca. 15 Uhr) frei logieren, was von den Äckern des Königs bezahlt wird. Ihre Pferde sollen ausgespannt und an einen Flechtwerkzaun gebunden werden und mit Rosenstäußen geschmückt werde.
Alle einfachen Leute und Landbesitzer die in Trebur wohnen sollen das Gericht besuchen. Ist ein Schöffe nicht anwesend muss er 3 Schillinge bezahlen, ein einfacher Mann oder Landbesitzer die hier wohnen 2 Schillinge, wovon 2/3 an die Vogtei gehen und 1/3 an den Bürgermeister
Wenn ein Mann oder eine Frau bis einen Monat voher seinen Lebensunterhalt mit allen Gütern bestreiten konnte aber nun nicht liquide ist, so soll er 8 Schilling Schulden haben, von denen die Hälfte Algemeingut sind, ein Viertel geht an den Aufseher und den (Rügenden?) , vom letzten Viertel gehen 2/3 an die Vogtei und 1/3 an den Bürgermeister
Der Bach soll bis zur Rheinmündung frei sein und mit Netzen und nicht mit Reusen zu einem Drittel befischt werden, zwei drittel müssen frei bleiben
An jedem Freitag sollen die Fischer bei Sonnenaufgang auf den Bach fahren und ihre Netze aufstellen, so das der Knecht des Herrn am Samstagmorgen die Netze heben kann und vor Mittag wieder abfahren kann. Vom Fischfang erhält der Bürgermeister 2 Drittel, den übrigen Teil erhält der Vogt.
Stellt einer oderer mehrer Fischer ihre Boote nicht zur Verfügung, oder stellen ihre Netze anders als vorher, soll er 8 halbe Schilling Menzschin, das sind 11 Schilling und 1 Heller schuldig sein und wenn er seinem Herrn die Netze nicht gestellt hat soll er die Höchststrafe erhalten
Der Graf kann einen Stock oder Galgen in Trebur aufstellen wo er will und hat alle schwere Straftaten wegen desAmtes des Vogts wegen zu strafen
Wenn der König einen Heerzug anordnet und der Herr von Katzenelnbogen begleitet ihn, so sollen alle Pferde auf den Platz getrieben werden, von seinem eigenen Grund darf 6 der besten Pferde auswählen und von der Vogtei eines.
Um kurz auf die Begrifflichkeit des „ungeboten Ding“ einzugehen, das ich als Gerichtstag übersetzt habe:
Das Ding ist den meisten eher verständlich als Thing! Einer Versammlung in der Gericht gesprochen wird. Ungeboten bedeuted in diesem Fall es gibt keinen zwingenden Grund, wie etwa einen Mord oder so etwas, um dieses Gericht abzuhalten. Es waren die regelmäßige Termine. Sie sind aber nicht wie in germanischer Zeit nach dem Mond ausgerichtet, wobei der Termin nach Ostern (Sonntag nach dem 1. Frühjahrsvollmond) natürlich noch über den Mond bestimmt wird.
Interessant ist die explizieten Hinweise auf das „Freitagsfischen“ . Ähnliche Vorgänge gibt es auch in anderen Orten die ab dem 10. Jahrhundert für den(zu diesem Zeitpunkt noch Pfalzstift) Bartholomäusstift in Frankfurt fischten. Der Stift war Teil der Frankfurter Pfalzkapelle, die deren Stiftskirche war. Der Bartholomäusstift hatte auch Besitzungen in Trebur, worauf zahlreiche Gütersteine des Stifts noch hinweisen. Einer davon wird auch in der Ausstellung zu sehen sein.
Ob dies Dinge nun Hinweise auf Marktage sein könnten sei dahingestellt. Man muss aber bedenken das in der Pfalz immer Märkte abgehalten wurden, diese waren jedoch keine öffentlichen Märkte, wie in den Messestädten wie Frankfurt. Diese Märkte waren königliche Interna-Angelegenheiten.
Eine Antwort
[…] bedeutete jedoch nicht das die Bewohner von Trebur die Nona nicht zu entrichten hätten. Die im Weistum zu Trebur aufgeführte zur Verfügungstellung der Fischerei am Freitag ist direkt auf die Abgabe an Frankfurt […]