LSR, Archäonews und dieses Blog
Heute wurde nach der Debatte im Bundestag das Leistungsschutzrecht für Presseverleger mit 293 zu 243 Stimmen, bei 3 Enthaltungen, verabschiedet. Zwar muss es noch durch den Bundesrat, wo es eine Rot-Rot-Grüne Mehrheit aus Gegnern des LSR gibt, aber allem Anschein nach wird das die Unterzeichnung durch nur verschieben, nicht aber aufhalten.
Nach dem auch in der Debatte des Bundestages der Eindruck entstand die „Lex Google“ treffe Google und seine verwendeten Snippets nicht mehr, spricht nun der Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) davon das die von Google und Google News verwendeten Snippets nicht mehr ohne Genehmigung zulässig, so Stefan Niggemeier. Nun mag der Ein oder Andere sagen das ihn das nur peripher tangiere, man ist ja nicht Google.
Doch was ist mein Problem, bzw. das Problem dieses Blogs mit dem Leistungsschutzrecht in der jetzigen Form? Schauen wir dazu kurz auf den entsprechenden Passus des Gesetztes:
Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
In meinen Archäonews verlinke ich auf Nachrichten aus den Bereich Archäologie und Geschichte. Ich aggregiere sie mittels Feedreader quasi für den Leser. Ich betreibe dies nicht kommerziell, ich verlinke aus Interesse. Hin und wieder verwende ich dabei eine Überschrift oder Satzteile aus Artikeln.
Nun entstehen aber bei dem Gesetzt fragen: Was sind gewerblich oder kommerzielle Veröffentlichungen? Im Grunde würde es bedeuten ich verdiene Geld mit diesem Blog, bzw. ich erhalte daraus einen finanziellen Vorteil. Was eigentlich nicht der Fall ist. Doch wer Juristen kennt, kennt auch deren Spitzfindigkeiten. Ist mein Blog quasi eine Art Werbeplattform für Treburs Geschichte, für den Tourismus, oder vielleicht für Rekonstruktionszeichnungen die ich hin und wieder im Auftrag anfertige? Ist dies eine Art verdeckter kommerzieller Handlung? Und was zum Teufel sind bitte „kleinste Textauschnitte“? Ist eine Überschrift ein kleinster Textteil oder überschreitet dieser Textteil die Grenze weil sein Inhalt den Artikel zusammenfasst?
Auch meine Anwältin, mit der ich heute morgen telefonierte, konnte mir hierzu keine Antwort geben.
Das Problem ist , man müsste es auf einen Prozess ankommen lassen um zu wissen wie die Richter diese Aussagen werten. Doch dazu fehlt mir der Nerv und das passende Kleingeld!
Meine Entscheidung betreffs der Archäonews ist letztendlich noch nicht gefallen. Wahrscheinlich werde ich auf ausländische Medien umschwenken. Keinesfalls aber nach Inkrafttreten des gesetzten deutsche Medienseiten verlinken.
Ich persönlich habe es mir von Anfang an angewöhnt,Inhalte aus Quellen Dritter umzuformulieren, auch wenn die Verlage und Gesetzgeber in Österreich (noch) nicht so rabiat vorgehen wie in Deutschland. Man weiß ja nie…
Im Kanal von SemperVideo bzw SemperCensio gibt es zu dieser Lex Google übrigens ein schönes Video.
http://www.youtube.com/watch?v=Z9KPFJQaS7I
Die Unterscheidung zwischen kommerziell und nicht-kommerziell (non-profit) ist meiner Meinung nach recht einfach und hängt von der Frage ab, ob man als Seitenbetreiber für sein Tun Geld, Vergünstigungen oder Sachzuwendungen erhält.
Wenn Dritte von der Berichterstattung auf meinem Internetportal möglicherweise finanziell profitieren, z.B. weil ich ein Buch wohlwollend rezensiert habe, dafür aber keine Gegenleistung erhielt, dann kann man mir in keinem Fall den Vorwurf umhängen, ich verfolge finanzielle Interessen. Gleiches gilt für eine Seite wie Tribur.de, von der eventuell der örtliche Tourismus profitieren könnte.
Nunja, so eine Nutzung ist ja nicht gewerblich. So lange keine Werbe-Anzeigen bei den Snippets stehen, sollte das legal sein. Aber man weiß natürlich nicht, wie weit & rigide das Gesetz schließlich ausgelegt wird.