Streit um römische Wasserleitung in Xanten

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Eine Antwort

  1. Richtigstellung
    Ich habe in meinem Vortrag über die antike Wasserleitung von Sonsbeck zur Colonia Ulpia Traiana zuerst ein wissenschaftliches Konzept vorgestellt, das eine von mir geleitete Forschergruppe der Deutschen Wasserhistorischen Gesellschaft entwickelt hat, anschließend die bisher erzielten Ergebnisse. Um zu begründen, warum dieses Forschungsprojekt nicht weitergeführt werden kann, bin ich am Schluss vergleichsweise kurz auf die Rolle eingegangen, die das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege dabei spielt.
    Wie in meinem gesamten Vortrag habe ich mich auch und gerade dabei jeder Bewertung enthalten, sondern habe bewusst nur zitiert und Fakten aufgelistet. Bei dieser Linie bleibend stelle ich der im Bericht der NRZ vom 5.11.09 zitierten Behauptung „Ohlig halte sich nicht an die Spielregeln“ … „Denn laut Denkmalschutzgesetz benötige er für die Suche nach Bodendenkmälern eine Genehmigung.“, auch hier nur den Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes NRW gegenüber:
    „§ 13 Ausgrabungen
    (1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde.“
    Wir haben nichts unternommen, nicht einmal geplant, was selbst im Entferntesten als „graben“ oder „Ausgrabung“ interpretiert werden könnte. Deshalb verwahre mich dagegen, ein seriöses, wissenschaftlich fundiertes und absolut korrekt durchgeführtes Forschungsprojekt durch Vertauschung von Begriffen zu diskreditieren und in die Nähe einer völlig zu Recht verbotenen Raubgräberei zu bringen.
    Christoph Ohlig

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